AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines


1.1. LeMa RECRUITING OG, Siebensterngasse 4-6/7, A-1070 Wien, betreibt eine Agentur („Agentur„) Personalvermittlung und Personalberatung, wie sie qualifizierte Bewerber durch den Einsatz von digitalen Medien gewinnen können. Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB„).

2.1. Die Agentur ist berechtigt, diese AGB nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern. Die geänderten Lizenz Bedingungen werden dem Kunden per       E-Mail zugesendet. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen zwei Wochen nach Absenden der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Als schriftliche Erklärung im Sinne dieser AGB gelten auch E-Mails.

 

2. Vertragsabschluss

1.2. Das Angebot zum Abschluss eines Vertrages legt die Agentur nach dem telefonischen Vorgespräch. Darin sind der Leistungsumfang und die Vergütung festgelegt. Die Agentur ist 30 Tage ab Zugang des Angebots beim Kunden daran gebunden.

2.2. Der Vertrag kommt mit Annahme des übermittelten Angebots durch den Kunden zustande („Agenturvertrag„).

 

3. Leistungsumfang und Auftragsabwicklung

1.3 Vertragsinhalt sind entgeltliche Beratungsleistungen im Recruiting-Bereich sowie die Umsetzung von Werbeaktivitäten für den Kunden.

2.3.Leistungen der Agentur haben keinen Projektcharakter und sind von etwaigen Kundeninitiativen separat zu betrachten.

3.3. Die Agentur schuldet bei Dienstleistungserbringung die Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt, aber keinen Erfolg (zB Erhalt einer bestimmten Anzahl an Bewerbungen, Medienresonanz etc).

4.3. Alle Leistungen der Agentur sind vom Kunden zu überprüfen und binnen fünf Tagen freizugeben. Meldet sich der Kunde innerhalb dieser Frist dazu nicht, gelten sie als vom Kunden entsprechend § 377 UGB als genehmigt.

 

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

1.4. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch die Agentur setzt eine qualitativ einwandfreie, termingerechte Unterstützung durch das qualifizierte Personal des Kunden voraus. Soweit für die Durchführung des Agenturvertrages die Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden oder Dritter erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet und verantwortlich die Erbringung von sämtlichen zweckmäßigen oder erforderlichen Mitwirkungs- und/oder Beistellungsleistungen firstgerecht und für die Agentur kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Agentur wird die ihr bekannten Mitwirkungs- und Beistellungsanforderungen dem Kunden zeitgerecht mitteilen.

 

2.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Unterlagen und sonstige Informationen (Fotos, Logos etc) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung durch Dritte in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur vollumfänglich schad- und klaglos, was auch etwaige Strafen, Gerichts- und Anwaltskosten zur Verteidigung der Agentur inkludiert.

 

3.4. Bei Nichterfüllung einer Mitwirkungs- und Beistellpflicht gewährt die Agentur dem Kunden eine angemessene, maximal 14-tägige Nachfrist zur Abhilfe und nachträglichen Pflichterfüllung. Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung und/oder Beistellung des Kunden Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann die Agentur – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplans und der vereinbarten Vergütung verlangen. Für die Vergütung des Mehraufwandes gelten die dann gültigen Preise der Agentur. Der Kunde ist umgekehrt nicht berechtigt, Ansprüche gegen die Agentur wegen Verzögerung und/oder Mehraufwand, der aus der Sphäre des Kunden resultiert, geltend zu machen. Derartige aus der Sphäre des Kunden resultierende Verzögerungen und/oder Bedarf an Mehraufwand hindern die Agentur nicht an der ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Unterlässt der Kunde seine Verpflichtung trotz Nachfristsetzung ist die Agentur berechtigt vom Agenturvertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Diesfalls wird das bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit des Kunden auflaufende Entgelt mit der Vertragsauflösung automatisch fällig.

5. Termine

1.5. Art und Zeitpunkt der Leistungserbringung sowie jegliche sonstige Frist- und Terminabsprachen sind im Agenturvertrag schriftlich festzuhalten. Die Agentur bemüht sich unter Einhaltung der gebotenen Sorgfaltspflichten, die vereinbarten Fristen und Termine einzuhalten.

 

2.5. Die Nichteinhaltung von Fristen und/oder Terminen berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 tägige Nachfrist gewährt hat, die mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur zu laufen beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Agenturvertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.

 

3.5. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen durch Drittleistungen – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung der vereinbarten Fristen und/oder Termine. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Mitwirkungspflichten nach Pkt 4 im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

 

 

6. Vertragsdauer, Kündigungsfristen und Rücktritt vom Vertrag

1.6.Die Vertragsdauer ist im jeweiligen Agenturvertrag festgelegt. Sofern eine Festlaufzeit vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag automatisch

2.6. Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, der in der Sphäre des Kunden liegt, sowie bei einer unberechtigten Auflösung durch den Kunden hat die Agentur ohne Abzug Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen bis zum nächstfolgenden ordentlichen Kündigungszeitpunkt bzw des vereinbarten Gesamtbetrages.

 

 

7. Zahlungsbedingungen

 

1.7. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich.

2.7. Bei Verzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 10 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank ab dem Tag der Fälligkeit verrechnet.

3.7. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Mahnung und Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

 

8. Geheimhaltung, Datenschutz
Die Agentur behandelt die vom Kunden erhaltenen personenbezogenen Daten streng nach den Vorgaben der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Jede Partei sichert der anderen zu, alle ihr im Zusammenhang mit diesem Agenturvertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als solche zu behandeln, angemessen zu schützen und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Pflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus auf unbegrenzte Zeit.

 

9. Gewährleistung und Schadenersatz

1.9. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trägt der Kunde. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

2.9. Die Agentur leistet – außer im Fall von Personenschäden, Tod oder im Falle der Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes – nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Schäden Schadenersatz. Die Haftung der Agentur ist überdies der Höhe nach insgesamt mit dem Gesamtentgelt des jeweiligen Agenturvertrages exklusive Steuern und Umsatzsteuer begrenzt. Der Beweis dafür, dass Schäden von der Agentur vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, obliegt dem Kunden.

3.9. Die Agentur übernimmt keine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden.

4.9. Der Kunde hat sämtliche von der Agentur nicht schriftlich anerkannte Schadenersatzansprüche bei sonstiger Verjährung innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

 

 

10. Schlussbestimmungen

1.10. Bei einem Widerspruch zwischen dem Agenturvertrag und diesen AGB geht der Agenturvertrag vor.

2.10. Rechtlich unwirksame Bestimmungen dieser AGB oder eines Agenturvertrages berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen und undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.

3.10. Sofern im Agenturvertrag nicht abweichend vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz der Agentur.

4.10. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, einschließlich über die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Vertrages, ist ausschließlich das für 1010 Wien örtlich und sachlich zuständige Gericht.

5.10. Diese AGB und etwaige auf dieser Basis abgeschlossene Verträge unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

 

 

 

Stand: Jänner 2024